Möglichkeiten der späteren Steuerbegleichung

  • Wann wird die Einkommensteuer eingehoben und bis wann ist die Zahlung fällig?

Üblicherweise werden laufende Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben, die jeweils in Höhe eines Viertels quartalsweise am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten sind.

  • Kann man die Zahlung der Einkommensteuer auch aufschieben?

Wenn der Abgabenbetrag bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt wird und der Abgabenpflichtige keine Schritte zur Stundung setzt, so kommt es automatisch zur Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2% der aushaftenden Summe (Überfälligkeit). Auf die Dauer des Zahlungsverzuges kommt es dabei nicht an. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 50,–. Daneben wird das Finanzamt entsprechende Eintreibungsmaßnahmen setzen.

  • Kann ich auch eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren?

Zur Vermeidung des Säumniszuschlages und der Eintreibungsmaßnahmen kann der Steuerpflichtige auch eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung beantragen. Voraussetzungen dafür sind, dass

  • die sofortige Entrichtung für den Abgabenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre und
  • die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte liegt bsp dann vor, wenn der Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre. Außerdem kann eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis eine Härte darstellen.

Wichtig: Wer diesbezüglich unrichtige Angaben macht oder bedeutsame Umstände verschweigt  (Nichtbekanntgabe eines Sparbuches, Verschweigen der Überschuldung bzw. einer drohenden Insolvenz), begeht eine Finanzordnungswidrigkeit.

Als weitere Voraussetzung darf die Einbringlichkeit der Forderung durch eine Stundung nicht gefährdet sein, ansonsten dürfte das Finanzamt die Stundung / Ratenzahlung nicht bewilligen. Durch die Beibringung von Sicherheitsleistungen kann eine derartige Gefährdung allerdings verhindert werden.

Bei einer Stundung der Zahlung kommt es zu einer Anspruchsverzinsung. Details dazu finden Sie weiter unten in diesem Blogbeitrag.

Stundung bzw Ratenzahlung dürfen üblicherweise nur für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bewilligt werden. Die Voraussetzungen für die Stundung / Ratenzahlung sind durch den Steuerpflichtigen zu bescheinigen. Wir empfehlen Ihnen die Abwicklung durch einen Steuerberater.

  • Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung zu spät abgebe?

Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden. Die Höhe bzw die Verhängung liegen im Ermessen der Behörde und sind bsp abhängig von der Dauer der Fristüberschreitung, der Höhe des dadurch erzielten finanziellen Vorteils des Steuerpflichtigen sowie dessen bisherigen Verhaltens. Auch hier gibt es eine Bagatellgrenze von EUR 50,–.

  • Was versteht man unter Anspruchsverzinsung und wann ist der Steuerpflichtige davon betroffen?

Erfolgt eine Steuernachzahlung nach dem 30.9., so werden grundsätzlich Anspruchszinsen vorgeschrieben. Diese sollen nach dem Gesetzgeber Zinsvorteile gegenüber jenen Steuerpflichtigen ausgleichen, die ihre Erklärungen früher einreichen und die Beiträge daher früher begleichen.

Der Zinssatz liegt dabei 2 % über dem aktuellen Basiszinssatz, hier finden Sie die aktuellen Werte.

Anspruchszinsen, die den Betrag von EUR 50,– nicht erreichen, werden nicht festgesetzt. (Bagatellgrenze) Achtung: das gilt auch für Gutschriftszinsen!

Um die Anspuchsverzinsung zu vermeiden bzw. zu reduzieren, ist es möglich, rechtzeitig, also spätestens vor Überschreiten der Bagatellgrenze, eine oder mehrere Anzahlungen zu leisten. Im Rahmen der Erstellung Ihrer Steuererklärungen berücksichtigen wir auch diesen Faktor.

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