Mindestentgelt in Stelleninseraten; unternehmensinterne Einkommensberichte (Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz 2011)

Nach Meinung der Politik haben sich individuelle Verfahren zur Bekämpfung der Einkommensdiskriminierung zwischen Männern und Frauen als unzureichend erwiesen. Aus diesem Grund wurde das Gleichbehandlungsgesetz mit 1.3.2011 novelliert.

Wesentliche Inhalte der Novelle sind die Vorschreibung eines innerbetrieblichen Einkommensberichts sowie gleichberechtigter Stelleninserate.

Einkommensberichte: Unternehmen einer bestimmten Größe sind alle zwei Jahre zur Erstellung eines Einkommensberichts verpflichtet. Inhalt dieses Berichts ist eine Entgeltanalyse, welche Auskunft über die Anzahl der Frauen und Männer in verschiedenen Beschäftigungsgruppen und über deren durchschnittliche Entgelte gibt. Der Einkommensbericht dient ausschließlich der betriebsinternen Information; der Arbeitnehmer unterliegt hierüber einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht kann Verwaltungsstrafen bis zu EUR 360 nach sich ziehen. Wie die Ausgestaltung des Einkommensberichts in der Praxis konkret auszusehen hat, wirft derzeit noch Fragen auf.

Stelleninserate: Ab 1. März 2011 ist bereits in der Ausschreibung eines Stellenangebots das kollektivvertragliche Mindestentgelt verpflichtend auszuweisen. Ist der Arbeitgeber bereit, eine Entlohnung über dem Kollektivvertrag vorzunehmen, so hat er in dem Stelleninserat darauf hinzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Ermahnung, bleibt diese erfolglos können Verwaltungsstrafen bis zu EUR 360 verhängt werden.

Inwieweit diese Neuregelungen tatsächlich geeignet sind, mehr Transparenz im Bereich der Lohn- und Gehaltsvergütung zu schaffen, bleibt vorerst abzuwarten. Wir halten Sie zur weiteren Entwicklung dieses Themas auf dem Laufenden!

Zum Nachlesen:
Ritzberger-Moser, Neues aus der Gesetzgebung, ZAS 2011/24, 145 f.
BGBL I Nr. 66/2004 idF BGBL I Nr. 7/2011.

The post appeared first on ARTUS.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Nach oben scrollen