Mein erster Mitarbeiter – Lohnnebenkosten und EPU-Förderung

Das Unternehmen ist gegründet, die ersten Verträge für Büro- oder Lagerräumlichkeiten wurden abgeschlossen, jetzt fehlt nur mehr die Anstellung eines qualifizierten Mitarbeiters. Aber was muss man dabei beachten? Welche Kosten entstehen? Gibt es Förderungen?

Bei der Anstellung eines oder mehrerer Mitarbeiter ist grundsätzlich zu beachten, dass dem Arbeitgeber neben dem Bruttolohn noch folgende Lohnnebenkosten entstehen:

  • Dienstgeberanteil Sozialversicherung: Angestellte 20,68% / Arbeiter 20,55%
  • Dienstgeberbeitrag: 4,50%
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: je nach Bundesland zw. 0,36% und 0,44%
  • Kommunalsteuer: 3,00%
  • Mitarbeitervorsorgekassa: 1,53%

Unternehmensgründer haben die Möglichkeit, durch die EPU-Förderung für den ersten Mitarbeiter eine Förderung in der Höhe von 25% des Bruttolohns zu beziehen. Dabei muss der Arbeitgeber seit mindestens 3 Monaten GSVG-versichert und der zukünftige Mitarbeiter seit mindestens 2 Wochen beim AMS als arbeitslos gemeldet sein. Die Arbeitszeit muss mindestens 50% der Normalarbeitszeit betragen. Die Dauer der Förderung beträgt höchstens 1 Jahr und wird daher maximal 12x ausbezahlt. Achtung: Lehrlinge sind nicht förderbar!

Vor der Anstellung eines Mitarbeiters muss bei der Sozialversicherung eine Dienstgeberkontonummer beantragt werden. Erst dann können die ersten Mitarbeiter angemeldet werden (Achtung: Fristen!). Weiters sollte eine betriebliche Vorsorgekassa ausgewählt werden. Wird keine ausgewählt, dann wird dem Unternehmen eine Vorsorgekassa zugeteilt.

Darüber hinaus sind weitere Überlegungen anzustellen:

  • Soll die Lohnverrechnung intern oder extern, also beispielsweise von einem Steuerberater, erstellt werden?
  • Wie soll der Arbeitsplatz aussehen?
  • Entspricht der Arbeitsplatz den Arbeitnehmerschutzvorschriften (Beleuchtung, Ausstattung, Belüftung etc.)?
  • Welcher Kollektivvertrag kommt zur Anwendung?

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und vor allem auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn. Bei der Einhaltung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes wird die Gesetzgebung immer strenger. Mit 01.01.2015 ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Liegt eine Unterentlohnung vor und wird das durch die zuständigen Kontrollbehörden zur Anzeige gebracht, werden Verwaltungsstrafen zwischen EUR 500 und EUR 50.000 je Mitarbeiter verhängt.

Damit Sie nicht Gefahr laufen aufgrund des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz angezeigt zu werden, unterstützen wir Sie gerne mit einem „Payroll Check“ Ihrer Personalverrechnung. Dieser Check beinhaltet die Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung Ihrer Mitarbeiter sowie der Vollständigkeit der erforderlichen Lohnunterlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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