Mehr Rechtssicherheit für Selbständige bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen bei Betriebsprüfungen

Kommt es im Zuge einer Betriebsprüfung zur Kontrolle der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit, so soll zukünftig die SVA zur Prüfung beigezogen werden. Dies geht aus einem vor kurzem gefassten Beschluss hervor, welcher mit 1. September 2012 in Kraft tritt.

Vor allem bei der Prüfung von Ein-Personen-Unternehmen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu einer „Umwandlung“ eines Selbständigen in einen Dienstnehmer. Dies kann insbesondere für den Auftraggeber und den Selbständigen gravierende Folgen haben, da im Falle einer Umwandlung bis zu fünf Jahre rückwirkend Dienstgeber- und Dienstnehmer-Beiträge abgeführt werden müssen. Durch die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und die damit verbundenen enormen Beitragsforderungen kann es speziell bei Ein-Personen-Unternehmen oft zu existenzbedrohenden Situationen kommen.

Bisher hatte die SVA bei diesen Betriebsprüfungen keine Parteistellung, obwohl ihr durch eine etwaige „Umwandlung“ häufig Versicherte verloren gehen. In Zukunft wird die SVA bei der sogenannten Schlussbesprechung der Betriebsprüfung, bei der über die Einstufung entschieden wird, beigezogen. Dabei kann sie eine Empfehlung abgeben, ob aus ihrer Sicht eine Umstellung des Versicherungsverhältnisses nach dem Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetz (GSVG) in ein Pflichtversicherungsverhältnis nach dem ASVG angebracht erscheint. Durch die Beiziehung der SVA soll für Selbständige und Auftraggeber mehr Rechtssicherheit geschaffen werden und sogenannte Härtefälle vermieden werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft unter diesem Link.

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