Ab 2017 ergibt sich eine wesentliche Änderung im Bereich der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer ist derjenige dessen Umsätze den Betrag von EUR 30.000 nicht überschreiten. Er ist von der Umsatzsteuer befreit, kann aber freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren.
Bis dato wurden bei Berufsgruppen die unecht steuerbefreit sind, die gesamten Umsätze zusammengezählt. Ab 2017 sind nur mehr die steuerpflichtigen Zusatzeinkünfte für die Grenze von EUR 30.000 heranzuziehen. Zu den betroffenen Berufsgruppen zählen ua. Ärzte, Versicherungsvertreter, Zahntechniker, Blinde sowie private Schulen.
Als Beispiel sei erwähnt:
Ein Arzt der einen befreiten Umsatz aus seiner Tätigkeit von EUR 200.000 erzielt und aus einer Nebentätigkeit, wie z.B. Vermietung oder Vorträge, einen Umsatz von EUR 15.000 erwirtschaftet, musste bisher für diese Nebentätigkeit Umsatzsteuer bezahlen. Ab 2017 ist diese Nebentätigkeit nun durch die Kleinunternehmerregelung befreit.
Wurde in der Vergangenheit auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist ein (gegebenenfalls gewünschter) Widerruf dieser Verzichtserklärung für 2017 bis zum 31.1.2017 vorzunehmen.
Eine weitere Änderung im Bereich der Kleinunternehmer betrifft Unternehmer die im Inland keinen Wohnsitz haben. Bisher war es ausländischen Unternehmern nicht möglich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen – dies ist nun möglich.
Ob es nun sinnvoll ist zur Umsatzsteuer zu optieren, muss im Einzelfall betrachtet werden. SW hilft Ihnen gerne bei Ihrer individuellen Beurteilung weiter.
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