Inbetriebnahme des Manipulationsschutzes für Registrierkassen bis spätestens 31.03.2017

Im letzten Jahr gab es zahlreiche Informationen zum Thema Registrierkassenpflicht. Die Registrierkassenpflicht selbst ist bereits seit 01.01.2016 in Kraft. Unbedingt zu beachten ist, dass bis spätestens 31.03.2017 der Manipulationsschutz nach der Registrierkassensicherheitsverordnung in Betrieb genommen werden muss. Was bedeutet das nun?

Prinzipiell sollten bereits alle Unternehmen bzw. Unternehmer welche die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 und die Bareinnahmengrenze von EUR 7.500,00 überschreiten (abgesehen von einigen Ausnahmen), eine Registrierkasse haben – wenn nicht, bitte JETZT nachholen. Diese Registrierkassen müssen alle eine Schnittstelle für den Manipulationsschutz bzw. Signaturerstellungseinheit haben. Hat das die im Unternehmen verwendete Registrierkasse nicht, muss diese schnellstmöglich umgerüstet oder gegen eine neue Registrierkasse ausgetauscht werden.

Für die Inbetriebnahme des Manipulationsschutzes muss ein spezieller Chip gekauft werden. Je nach Kassenhersteller können verschiedene Chips eingesetzt werden (wobei es am Markt lediglich 3 Vertrauensdienstanbieter gibt, welche diese Chips anbieten). Dieser Chip muss nach dem Kauf personalisiert werden und zusammen mit der oder den Registrierkassen beim Finanzamt angemeldet werden. Zuletzt erfolgt eine Startbelegsprüfung, welche dem Finanzamt gemeldet werden muss.

Unsere Empfehlung: setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem SW-Berater in Verbindung, dieser hilft Ihnen sowohl bei der Inbetriebnahme, als auch bei weiteren Informationen hinsichtlich weiterer Aufbewahrungspflichten weiter. ACHTUNG: sollten Sie diesen Manipulationsschutz nicht rechtzeitig aktiviert haben, kann dies zu diversen Strafen führen (Umsatzschätzung, Geldstrafen, usw.).

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