Grundlagen der Kammerumlage

Damit die Wirtschaftskammer sowie Fachgruppen und Fachverbände in Österreich finanziert werden können, ist die Kammerumlage zu zahlen. Welche Umlagen gibt es? Wer ist jeweils zur Zahlung verpflichtet? Wie hoch sind diese Zahlungen und wann sind sie fällig?

Die Kammerumlage umfasst:

  • Grundumlage
  • Kammerumlage 1 (KU 1)
  • Kammerumlage 2 (KU 2)

Die Grundumlage dient der ausschließlichen Finanzierung der Fachorganisationen (Fachgruppen, Fachvertretungen, Fachverbände). Diese wird von den jeweiligen Fachgruppen autonom beschlossen und variiert daher in ihrer Höhe. Vorgeschrieben und eingehoben wird die Grundumlage von den Landeskammern. Jedes Mitglied der Wirtschaftskammerorganisation (=WKO) hat die Grundumlage mindestens einmal im Jahr zu entrichten. Die Grundumlage wird binnen einem Monat nach Erhalt der Vorschreibung fällig. Bitte beachten Sie, dass für jede Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe eines Bundeslands fällt, die Grundumlage zu zahlen ist. Für eine mehrfache Fachgruppenmitgliedschaft besteht daher eine mehrfache Grundumlagenpflicht.

Alle Mitglieder der WKO sind zur Entrichtung der Kammerumlage 1 (KU 1) verpflichtet, sofern die im Inland erzielten steuerbaren Umsätze im Kalenderjahr mehr als 150.000 € betragen. Die Bemessungsgrundlage für die KU 1 ergibt sich aus der Summe aller an das Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (=Vorsteuer), der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer sowie der auf das Kammermitglied übergegangenen Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge). Jene Umsatzsteuer, die auf den Eigenverbrauch oder eine Geschäftsveräußerung entfällt, kann abgezogen werden. Die KU 1 beträgt 3 %  der Bemessungsgrundlage und ist kalendervierteljährlich vom Mitglied selbst zu berechnen. SW hilft Ihnen gerne dabei! Die KU 1 ist bis zum 15. des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Monat an das zuständige Finanzamt zu entrichten (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November).

Bei der Kammerumlage 2 (KU 2) handelt es sich um den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (=DZ). Jene Kammermitglieder, die Dienstnehmer beschäftigen, müssen grundsätzlich die KU 2 bezahlen. Als Bemessungsgrundlage ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (=DB) heranzuziehen. Sind jedoch die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne nicht höher als 1.460 €, kann ein Freibetrag idHv 1.095 € von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der KU 2 – Satz ist je nach Bundesland verschieden und beträgt zwischen 0,36 % und 0,44 % der Bemessungsgrundlage (2017). Die KU 2 ist monatlich selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt zu zahlen.

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