Gesetzesprüfungsverfahren zur Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche Einkünfte im Einkommensteuergesetz

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 26. Februar 2010 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, das sich mit der Beschränkung des Verlustabzuges („Verlustvortrages“) auf betriebliche Einkünfte beschäftigt. Nach der einschlägigen Bestimmung des österreichischen Einkommensteuergesetzes 1988 können Verluste aus vorangegangenen Jahren nur in bestimmten Fällen mit Gewinnen in Folgejahren verrechnet werden.

Die Geltendmachung des Verlustabzuges ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Verluste aus betrieblichen Einkünften resultieren und

  • wenn die Verluste durch „ordnungsmäßige Buchführung“ ermittelt worden sind oder
  • diese bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.

Zum Verlustabzug gibt es noch einige ergänzende Bestimmungen, die zu berücksichtigen sind. Darüber werden wir gelegentlich in einem eigenen Artikel berichten.

Betriebliche Einkünfte umfassen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

Ordnungsmäßige Buchführung bedeutet, dass die Verluste durch Bilanzierung (doppelte Buchführung) ermittelt worden sind.

Anlassfall für das Gesetzesprüfungsverfahren war ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt im Bereich der Vermietung und Verpachtung. Dabei wurde ein noch funktionsfähiges Gebäude abgerissen, die dafür angefallenen Kosten haben zu einem sehr hohen steuerlichen Verlust in diesem Jahr geführt. Da der Verlustabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung derzeit ausgeschlossen ist, hat die (Mit-)Eigentümerin diese Kosten in den Folgejahren nicht als Verlustabzug verwerten können.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit ähnlichen Fragen des Verlustabzuges auseinandergesetzt, die Beschränkung auf betriebliche Einkünfte bisher aber immer als verfassungskonform bestätigt. Nun scheint sich das auch im Lichte einer neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Abbruchkosten“ geändert zu haben. Dadurch hat der Verfassungsgerichtshof den Beschluss gefasst, die Bestimmung des § 18 Absatz 6 Einkommensteuergesetz auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen. Das Ergebnis in diesem Gesetzesprüfungsverfahren bleibt abzuwarten, wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich einfach an mich.

Zum Nachlesen: § 18 Absatz 6 & 7 Einkommensteuergesetz 1988, VfGH vom 26.02.2010, B 192/09 – 7

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