Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Überblick

Viele Unternehmer und auch Privatpersonen kaufen und verkaufen heutzutage Kryptowährungen oder möchten diese selbst erzeugen (= „mining“). Doch wie sind Kryptowährungen ertragsteuerlich zu behandeln?

Kryptowährungen (z.B. Bitcoins, Ethereum usw.) sind virtuelle Währungen, die jedoch nicht als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind. Im Einkommensteuerrecht stellen Kryptowährungen keine Finanzinstrumente dar, sondern es handelt sich grundsätzlich um sonstige unkörperliche (immaterielle) Wirtschaftsgüter, die nicht abnutzbar sind.

Kryptowährungen im betrieblichen Bereich

Kryptowährungen werden im Rahmen des Betriebsvermögens entweder dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zugerechnet und unterliegen daher den jeweiligen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Im Zuge der jährlichen Bewertung sind daher steuerwirksame Abwertungen bzw. Zuschreibungen vorzunehmen. Aus der Veräußerung resultierende Gewinne oder Verluste sind im Zuge der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und unterliegen dem Steuertarif. Werden Kryptowährungen vom Unternehmer hingegen zinsbringend veranlagt, indem diese an andere Marktteilnehmer verliehen werden, so sind realisierte Wertsteigerungen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % zu versteuern.

Die Erstellung („mining“) von Kryptowährung ist eine gewerbliche Tätigkeit und entsprechend mit dem allgemeinen Tarif zu versteuern.

Kryptowährungen im privaten Bereich

Wertsteigerungen einer privaten Person aus zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Im Falle einer nicht zinsbringenden Veranlagung werden Wertsteigerungen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr mit dem allgemeinen Steuertarif besteuert, sofern die Freigrenze von EUR 440,00 überschritten wird.

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