Erinnerung zur Aufzeichnungsverpflichtung von Arbeitszeiten

Bereits seit 1.1.2008 gibt es die Verpflichtung, dass Arbeitszeiten von Mitarbeitern genau aufgezeichnet werden müssen.

Die Aufzeichnungsverpflichtung umfasst insbesondere:

  • Arbeitsbeginn
  • Arbeitsende
  • abgehaltene Pausen

Seither werden diese Aufzeichnungen im Zuge von Lohnabgabenprüfungen (GPLA-Prüfungen) auch fast lückenlos seitens der Prüfer angefordert. Auch bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat sind die Zeitaufzeichnungen zwingend vorzulegen.

Können Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden oder werden Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (AZG) / Arbeitsruhegesetz (ARG) festgestellt, drohen teilweise empfindliche Strafen nach diesen Gesetzen. Der Strafrahmen beträgt derzeit EUR 72,00 bis EUR 3.600,00.

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen.

Zur Erinnerung: Pausen sind nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) zwingend vorgeschrieben, wenn die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden übersteigt. Die tägliche Pause muss mindestens 1 x 30 Minuten, 2 x 15 Minuten oder 3 x 10 Minuten betragen.

Bei weiteren Fragen oder für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren SW-Berater, der Ihnen sehr gerne weiterhilft und auch Musteraufzeichnungen übermitteln kann.

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