Mit der beschlossenen Steuerreform wird für verschiedene Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuersatz ab 2016 von 10% auf 13% angehoben. Für Land- und Forstwirte sind dabei mehrere Bereiche von Bedeutung.
- Lieferung von u.a. Tieren und Pflanzen, Blumen, Dünge- und Futtermitteln, Brennholz, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten;
- Umsätze der Beherbergung;
- Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen;
- Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit;
- Umsätze, die mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Film- und Zirkusaufführungen verbunden sind;
- Lieferung von Wein durch den Erzeuger.
Neu-Berechnung der Brutto-Preise erforderlich?
Durch die Änderung des USt-Satzes erhöht sich für USt-pauschalierte Land- und Forstwirte der Einkaufspreis, da sich diese die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen können, daher den Brutto-Preis bezahlen und wirtschaftlich tragen müssen. Sollte alternativ ein Einkauf solcher Güter im EU-Raum überlegt werden, ist zu beachten, dass ab einem Jahreseinkaufswert von € 11.000 eine UID-Nummer erforderlich ist, da der Landwirt dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt.
Land- und Forstwirte, die der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegen, sollten überdenken, ob sie ihre Brutto-Verkaufspreise neu festsetzen müssen. Durch die Änderung des USt-Satzes von 10% auf 13% müssen sie nämlich mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Um nicht auf den höheren Kosten sitzen zu bleiben, müsste der Brutto-Verkaufspreis angepasst werden. Dies könnte jedoch bei Verkäufen an Privatkunden problematisch sein.
Rechtzeitige Anzahlungen garantieren noch den niedrigeren USt-Satz
Die Erhöhung des USt-Satzes gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden. Für Beherbergungsumsätze wird der Steuersatz aber erst mit Wirkung ab 1.5.2016 erhöht. Weiters fällt noch der derzeitige Umsatzsteuertarif (10%) an, wenn eine Beherbergungsleistung vom Gast vor dem 1.9.2015 gebucht und das Entgelt dafür vollständig vor dem 1.9.2015 vorausbezahlt wird. Eine gleichlautende Ausnahme besteht für Umsätze, die mit dem Betrieb von Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen zusammenhängen.
Anhebung des Steuersatzes in der Umsatzsteuer-Pauschalierung
Bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten, deren jährliche Umsätze € 400.000 nicht übersteigen, wird die Umsatzsteuer pauschal festgesetzt. Bislang betrug diese Pauschale 10%, ab Inkrafttreten der Steuerreform erhöht sie sich auf 13%.
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