Die Verwendung des betrieblichen Verlustvortrags für die Pension

Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, kann der Verlustvortrag mit einem allfälligen Aufgabegewinn verrechnet werden. Verbleibt ein restlicher Verlustvortrag, besteht hierbei die Möglichkeit, diesen gegen zukünftige Pensionseinkünfte zu verrechnen.

Sind im Rahmen eines Betriebes während der vorangegangenen Jahre Verluste entstanden, können diese von natürlichen Personen mittels eines Verlustvortrags gewinnmindernd als Sonderausgabe in den Folgejahren angesetzt werden. Hierbei kann der Verlust zu 100% gegen sämtliche Einkünfte verrechnet werden. Folglich können diese mit künftigen Pensionseinkünften gegen verrechnet werden.

Der Verlustvortrag kann auch von Unternehmen, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft Verluste „generiert“ haben, in Anspruch genommen werden. Der Verlustvortrag gilt als höchstpersönliches Recht. Dieses kann nur von jenem Steuerpflichtigen verwendet werden, der den Verlust auch „generiert“ hat.

Mit Veranlagung 2016 besteht neben den buchführenden Steuerpflichtigen auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Möglichkeit, den Verlustabzug zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Verwendung des Verlusts bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur durchführbar, sofern dieser während der vorangegangener drei Jahre entstanden ist. Die zeitlich unbeschränkte Verwertung des Verlusts gilt für jene Verluste, die ab dem Jahr 2013 generiert worden sind.

Einzelunternehmen/Mitunternehmeranteil
Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens oder einer  Personengesellschaft, stehen diesem die Verlustvorträge zu. Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, wird der Verlustvortrag mit einem allfälligen Aufgabegewinn bzw. Veräußerungsgewinn verwertet. Der restliche Verlustvortrag kann in den Folgejahren verwendet und gegen zukünftige Pensionseinkünfte gegen verrechnet werden.

GmbH
Verlustvorträge, die im Rahmen einer GmbH generiert worden sind, können nicht vom Gesellschafter in Anspruch genommen werden, da lediglich die GmbH als selbstständiges Steuersubjekt imstande ist, die Verlustvorträge geltend zu machen. Bei der GmbH besteht die Möglichkeit, dass der Verlust der letzten Jahre in Höhe von 75% gegen ihre Einkünfte verrechnet werden kann. Wird hingegen die GmbH liquidiert, gehen die noch existierenden Verlustvorträge unter.

Um aber eine Verrechnung der Verlustvorträge beim Gesellschafter gegen künftige Pensionseinkünfte durchführen zu können, könnte die Möglichkeit bestehen, eine Umwandlung gemäß Umgründungssteuergesetz zu bewerkstelligen. Hierbei findet eine Übertragung der Verlustvorträge von der GmbH auf die natürliche Person statt. Ein weiterer positiver Aspekt könnte sein, dass bei einer Betriebsaufgabe steuerliche Begünstigungen, wie zum Beispiel bei Gebäuden, verwendet werden können.

Es gilt aber eine Ausschüttungsfiktion im Auge zu behalten. Sie hat hingegen mittels hoher Verlustvorträge im Normalfall keine Konsequenzen. Die Kehrseite der Umwandlung ist die Ausweitung der Haftung. In diesem Falle müsste diese vorher geprüft werden. Da sich daraus auch noch weitere Nachteile ergeben könnten, wäre es sehr ratsam, einen Vergleich auf Vorteilhaftigkeit mit uns durchzuführen.
Für etwaige Fragen steht unser Team Ihnen gerne zur Verfügung.

The post appeared first on ARTUS.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Nach oben scrollen