Die Selbstanzeige – So erlangen Sie unter Straffreiheit wieder Steuerehrlichkeit

Die Selbstanzeige bietet Ihnen die Möglichkeit, unter Straffreiheit wieder Steuerehrlichkeit zu erlangen. Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet? Was ist bei der Selbstanzeige im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen zusätzlich zu beachten?

Damit eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Täternennung: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird. Bitte beachten Sie daher, dass bei Verbänden (z.B. GmbH) sowohl die Gesellschaft, die Geschäftsführer und alle an der Tat beteiligten Personen in der Selbstanzeige genannt werden müssen, damit für alle die strafbefreiende Wirkung eintritt.
  • Darlegung der Verfehlung: Der Behörde ist mitzuteilen, dass eine Abgabenverkürzung vorliegt. Dabei ist fernen anzugeben, welche Abgabenart betroffen ist, wodurch die Verkürzung stattgefunden hat und in welche Periode die Verkürzung fällt.
  • Offenlegung der bedeutsamen Umstände: Die Finanzbehörde muss in die Lage versetzt werden, die Abgabenschuld ohne Verzug und ohne umständliche Nachforschungen berechnen zu können.
  • Einbringung der Selbstanzeige bei der zuständigen Behörde: Die Selbstanzeige hat an ein Finanzamt zu erfolgen (unabhängig von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit). Haben Sie jedoch beispielsweise eine Verkürzung von Zöllen oder Verbrauchsteuern (z.B. Alkoholsteuer) begangen, so hat die Selbstanzeige gegenüber einem Zollamt zu erfolgen.
  • Schadensgutmachung binnen Monatsfrist: Die Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn die verkürzten Abgaben binnen Monatsfrist tatsächlich entrichtet werden.
    Vorsicht! Die Monatsfrist beginnt bei Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlung, Lohnsteuer, DB, DZ, etc.) bereits mit der Erstattung der Selbstanzeige. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, etc.) fängt die Monatsfrist erst mit der Zustellung des Bescheids an zu laufen. Durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (rechtzeitiges Ratenansuchen) kann die Frist auf max. 2 Jahre verlängert werden.
  • Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige/Ausschlussgründe: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige gemacht wurde. Wenn bereits zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist die Selbstanzeige nicht mehr rechtzeitig. Rechtzeitigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn bereits zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war.
    Steht bei Ihnen eine Betriebsprüfung vor der Tür? Bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn die Selbstanzeige nach Anmeldung der Prüfung (d.h. vor Beginn der Prüfung) gemacht wird. Eine Selbstanzeige während der Betriebsprüfung ist bei vorsätzlichen Abgabenverkürzungen somit nicht mehr möglich. Wird die Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung nach der Anmeldung gemacht, kommt es bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Delikten jedoch zu einer Abgabenerhöhung in der Höhe von 5 % – 30 % der Nachzahlung. Diese muss ebenfalls rechtzeitig entrichtet werden, um Straffreiheit zu erlangen.

Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so tritt keine Straffreiheit ein, sondern es kommt zu einer Offenlegung der Tat mit den daraus resultierenden finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Unser Tipp: Da für die Erstattung einer korrekten Selbstanzeige viel Erfahrung nötig ist, sollten Sie dafür unbedingt eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen!

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