Die Haftung eines Geschäftsführers

Der Geschäftsführer als Organ der GmbH leitet und vertritt die Gesellschaft nach außen, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Nach außen hin ist diese Vertretungsmacht nicht eingeschränkt. Doch hier die Frage, die sich vielleicht viele Geschäftsführer stellen: „Für welche Bereiche muss ich als Geschäftsführer haften?“.

Der Geschäftsführer haftet sowohl im Innenverhältnis:

  • Organhaftung gegenüber der Gesellschaft
  • Haftung aus Anstellungsverhältnis

als auch im Außenverhältnis:

  • Gegenüber Dritten
  • Gegenüber einzelnen Gesellschaftern
  • in der Unternehmenskrise
  • gegenüber der Öffentlichkeit

Die Geschäftsführerhaftung gegenüber der Öffentlichkeit kann nochmals unterteilt werden in:

  • abgabenrechtliche Haftung
  • sozialversicherungsrechtliche Haftung
  • strafrechtliche Verantwortlichkeit
  • verwaltungsstrafrechtliche Haftung

Aus steuerlicher Sicht haftet der Geschäftsführer für die Abgabenschulden. Das bedeutet, dass vor allem das Finanzamtskonto geprüft werden muss, ob die Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Körperschaftsteuer, usw.) rechtzeitig und regelmäßig abgeführt werden. Gerade bei der Übernahme der Geschäftsführung von einer anderen Person, muss der neue Geschäftsführer sämtliche Unterlagen auf Plausibilität durchsehen und sich über Außenprüfungen und deren Feststellungen informieren. Der Grund liegt darin, dass den nachfolgenden Vertreter eine Anzeigepflicht trifft, wenn die bisherigen Erklärungen/Abgaben unrichtig oder unvollständig waren.

Nicht außer Acht gelassen werden darf die Haftung in der Krise. Binnen 60 Tagen nach Eintritt der Insolvenz ist der Geschäftsführer verpflichtet einen Antrag auf Insolvenzverfahren beim Gericht zu stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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