Die Gastgewerbepauschalierungsmodule

Die Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermöglicht den Gastgewerbetreibenden ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal zu ermitteln. Voraussetzung für die pauschale Ermittlung gemäß der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ist das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, die für das gesamte Wirtschaftsjahr Gültigkeit besitzt. Des Weiteren ist es erforderlich, dass weder eine Buchführungspflicht besteht, noch freiwillig Bücher geführt werden. Die Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr den Betrag von € 255.000 nicht überschreiten. Im Falle einer Betriebseröffnung sind die Umsätze des Jahres der Betriebseröffnung maßgeblich.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine reine Ausgabenpauschalierung basierend auf den erzielten Umsätzen iSd. § 125 BAO in Form eines Modulsystems vorgenommen. Der Gewerbetreibende hat die Möglichkeit seine Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe anzusetzen oder mittels eines Grundpauschales, Mobilitätspauschales bzw. Energie- und Raumpauschales zu berechnen. Die einzelnen Pauschalien können sowohl in Kombination als auch separat beansprucht werden, wobei die Anwendung des Grundpauschales die Bedingung für die Anwendbarkeit der anderen Module darstellt. Werden sämtliche Pauschalien in Anspruch genommen, betragen die Betriebsausgaben 20% des Umsatzes. Die einzelnen Module werden im Folgenden näher erläutert:

Das Grundpauschale wird in der Höhe von 10% des Umsatzes berechnet und hat mindestens € 3.000 bzw. maximal € 25.500 zu betragen. In Wirtschaftsjahren, in denen die Bemessungsgrundlage € 30.000 unterschreitet, ist zu beachten, dass sich durch den Ansatz des pauschalen Betrages von € 3.000 kein Verlust manifestiert. Die Inanspruchnahme des Grundpauschales deckt grundsätzlich sämtliche Ausgaben ab, sofern diese Ausgaben nicht unter die anderen Pauschalien fallen oder zusätzlich abgezogen werden dürfen. Zusätzlich abzugsfähig sind ua. Ausgaben für den Eingang von Waren, Löhne, Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeträge des Gastwirts sowie  Abschreibungen, Miete und Pacht.

Wird das Grundpauschale in Anspruch genommen, besteht die Möglichkeit ein Mobilitätspauschale zu berücksichtigen. Dieses beträgt 2% des Umsatzes und steht maximal in der Höhe von € 5.100 zu. Die Anwendung des Mobilitätspauschales deckt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem KFZ sowie sämtliche Reisekosten des Gewerbetreibenden ab. Dazu zählen zum Beispiel die Abschreibung für betrieblich genutzte Fahrzeug und die Mehraufwendungen für die Verpflegung und Unterkunft im Rahmen von Dienstreisen. Im Gegensatz dazu sind jene Aufwendungen und Ausgaben, soweit diese Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die im Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind, nicht von der Pauschale erfasst.

Das Energie- und Raumpauschale inkludiert sämtliche Ausgaben und Aufwendungen, die aufgrund der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes entstehen. Das Energie- und Raumpauschale kann in der Höhe von 8% des Umsatzes, maximal € 20.400, geltend gemacht werden. Zusätzlich können Abschreibungen, Ausgaben für die Instandhaltung und -setzung sowie Ausgaben für Miete und Pacht abgesetzt werden.

Um ein bestmögliches, steuerliches Ergebnis zu erzielen, bietet sich eine Gegenüberstellung der einzelnen Einkünfteermittlungsvarianten an. Entscheidet sich der Gastgewerbetreibende für die Inanspruchnahme der Pauschalierung, ist er für das laufenden und die zwei nachfolgenden Wirtschaftsjahre daran gebunden.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Scroll to Top