Der Gewinnfreibetrag – Steuerlicher Vorteil für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften

Bei der Gewinnermittlung eines Betriebes von Einzelunternehmern und bei Gesellschaftern von Personengesellschaften kann ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd in Anspruch genommen werden. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag zusammen.

Für die Inanspruchnahme des Grundfreibetrags sind keine Voraussetzungen zu erfüllen. Dieser wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht im Ausmaß von 13% der maximal zulässigen Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 30.000 zu und ist daher mit € 3.900 beschränkt. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn bzw. seine Betriebsausgaben pauschal, kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.

Bei Überschreiten der € 30.000 ist zu prüfen, ob für den darüber hinausgehenden Betrag ein gestaffelter investitionsbedingter Freibetrag subtrahiert werden kann. Dabei ist zunächst der maximal zustehende Gewinnfreibetrag zu ermitteln: Der Gewinnfreibetrag beträgt für die ersten € 175.000 13% und unterliegt bei höheren Gewinnen einer Einschleifregelung hinsichtlich des Prozentsatzes. Die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist mit € 580.000 begrenzt. Daraus resultiert ein maximaler Gewinnfreibetrag in der Höhe von € 45.350 im Veranlagungsjahr. Die Differenz zwischen dem maximal zustehenden Gewinnfreibetrag und dem Grundfreibetrag ist der investitionsbedingte Freibetrag. Dieser muss von den Anschaffung- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter gedeckt sein und ist mit diesen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Höhe nach begrenzt.

Damit der investitionsbedingte Freibetrag zugesprochen wird, ist es erforderlich, dass es sich um die Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts handelt. Ein ungebrauchtes, körperliches und abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer mindestens vier Jahre aufweist, kann unter dem Terminus „begünstigtes Wirtschaftsgut“ subsumiert werden. Der investitionsbedingten Freibetrag kann auch für Wohnbauanleihen in Anspruch genommen werden. Von der Begünstigung ausgenommen sind beispielsweise PKWs, die weder zu mindestens 80% der betrieblichen Personenbeförderung, noch einem Fahrschulbetrieb dienen.

Die bestmögliche Ausnützung des investitionsbedingten Freibetrags kann mit Hilfe einer Gewinn-Vorschaurechnung gewährt werden, die in der zweiten Jahreshälfte erstellt wird. Diese lässt erkennen, ob geplante Investitionen im aktuellen Jahr getätigt oder auf das folgende Wirtschaftsjahr verschoben werden sollen. Bei der Erstellung einer Gewinn-Vorschaurechnung für das Jahr 2016 sind die Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 zu beachten, wie ua. die neuen Afa-Sätze für Gebäude sowie die höhere Ausgleichsfähigkeit von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen. Auf die seit 2014 gültige 100%ige Verrechnung von Vorjahresverlusten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.

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