Der Ferialpraktikant – Anmeldung ja oder nein?

Auch wenn der Sommer beinahe schon wieder vorbei ist, ist das Thema Praktikant bzw. Ferialpraktikant stets interessant. Für Unternehmer stellen sich oft folgende Fragen: Muss ich den Ferialpraktikanten entlohnen? Ist dieser bei der Sozialversicherung anzumelden?

Bei den Ferialpraktikanten ist zu unterscheiden, ob es sich um sogenannte Ferialarbeitnehmer oder um echte Ferialpraktikanten bzw. Volontäre handelt.

Ein Ferialarbeitnehmer steht in einem echten Dienstverhältnis und unterliegt daher auch den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Dieser ist in die betriebliche Organisation eingegliedert und sowohl Arbeitszeit wie auch Arbeitsort sind vorgegeben. Ferialarbeitnehmer sind bei der Sozialversicherung anzumelden, haben Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und unterliegen der Lohnsteuer. Das bedeutet ein Ferialarbeitnehmer ist genauso zu behandeln wieder jeder andere Arbeitnehmer.

Anders der echte Ferialpraktikant. Dabei handelt es sich um Schüler oder Studenten, die im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen; es steht der Lernzweck im Vordergrund. Volontäre absolvieren freiwillig ein Praktikum, ohne dass es in irgendeinem Lehrplan festgesetzt ist. Die Mitarbeit von echten Ferialpraktikanten ist für den Arbeitsprozess nicht notwendig und sie unterliegen der freien Zeiteinteilung. Sowohl echte Ferialpraktikanten als auch Volontäre erhalten im Regelfall keine Entlohnung und sind auch nicht bei der Sozialversicherung anzumelden. Wichtig ist, dass diese Unentgeltlichkeit unbedingt schriftlich vereinbart wird, damit es im Nachhinein nicht zu Problemen kommen kann. Während ihrer Tätigkeit sind diese jedenfalls unfallversichert, das heißt zumindest bei der AUVA anzumelden. Sollte eine taschengeldähnliche Entlohnung (= max. Geringfügigkeitsgrenze EUR 415,72 im Jahr 2016) stattfinden, dann muss eine Anmeldung als geringfügig Beschäftigter bei der GKK erfolgen.

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