Das wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz – Welche Verpflichtungen sind damit verbunden?

Aufgrund des seit Jänner 2018 in Kraft getretenen wirtschaftlichen Eigentümer-Register Gesetzes (WiEReG) ist bei Gesellschaften (GmbH, GmbH & Co KG, AG, OG, KG, Vereine, Privatstiftungen etc.) mit Sitz im Inland die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Doch welche Verpflichtungen sind in diesem Zusammenhang zu beachten?

Bis spätestens 1.6.2018 hat eine erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmerserviceportal (elektronische Meldung) zu erfolgen. Auch berufsmäßige Parteienvertreter können die Meldung durchführen, zum Beispiel die SW Steuerberatung GmbH & Co KG!

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer? Natürliche Personen, die eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft halten.

In jenen Fällen, in denen eine Gesellschaft einen Anteil von mehr als 25 % hält, ist der wirtschaftliche Eigentümer jene Person, die an dieser Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens zu 50 % beteiligt ist. In diesem Fall ist auch die oberste Gesellschaft zu melden.

Sofern keine natürliche Person ermittelt werden kann, die eine ausreichende Beteiligung, Stimmrechte oder Kontrolle hat, ist die natürliche Person der obersten Führungsebene (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer einzutragen.

Bei Privatstiftungen sind Stifter, Begünstigte, Stiftungsvorstände und jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung kontrolliert, im Register einzutragen.

OGs und KGs sind von der Meldepflicht befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. GmbHs, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, sind ebenfalls von der Meldepflicht befreit. Der wirtschaftliche Eigentümer wird in diesen Fällen aus bestehenden Registern (z.B. Firmenbuch) entnommen.

Im Falle einer Meldepflicht sind folgende Daten des wirtschaftlichen Eigentümers zu melden (= Umfang der Meldepflicht):

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum/-ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums
  • Sofern kein Wohnsitz im Inland – Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises
  • Bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern sind zusätzlich die Daten der obersten Gesellschaft erforderlich.

Die Dokumente und Informationen sind bis zu 5 Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren.

Jegliche Änderungen sind binnen 4 Wochen zu melden. Des Weiteren ist zumindest jährlich zu überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Wird die Erstmeldung nicht fristgerecht durchgeführt, werden automationsunterstützt Zwangsstrafverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet. Bei Verletzung der Meldeverpflichtung ist mit einer Zwangsstrafe von bis zu EUR 5.000 zu rechnen. Bei grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung der Meldeverpflichtung droht eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 bzw. EUR 200.000.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung oder Gewährleistung für die auf dieser Website veröffentlichten Informationen übernommen werden kann. Diese sind lediglich allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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