Beschränkung des Verlustvortrages aufgehoben

Wie wir in unserem Artikel vom 22.4.2010 berichtet haben, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Anfang des Jahres ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, das sich mit der Beschränkung des Verlustabzuges („Verlustvortrages“) auf betriebliche Einkünfte beschäftigt hat.

Im Anlassfall hat die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen. Der von ihr geltend gemachte Verlustvortrag wurde von der belangten Behörde mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Möglichkeit des Verlustabzuges auf die betrieblichen Einkunftsarten beschränkt sei.

Diese Beschränkung hat der VfGH nun – wie bereits vermutet – wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft. Dies bedeutet, dass die Bestimmung bis zum Ablauf dieser Frist weiterhin anzuwenden ist, mit Ausnahme des Anlassfalles. Sollte der Gesetzgeber innerhalb der „Reparaturfrist“  die Rechtslage nicht geändert haben, wäre ab 1.1.2012 der Verlustvortrag insbesondere auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich.

Wir halten Sie zur weiteren Entwicklung dieses Themas auf dem Laufenden!

Interessant dazu auch ein Artikel erschienen in Die Presseam 21.11.2010 „Steuerrecht: VfGH kippt Verbot des Verlustvortrags“.

Zum Nachlesen: § 18 Abs 6 EStG 1988, §§ 4 bis 14 EStG 1988, Erkenntnis des VfGH vom 30.9.2010, G 35/10-9

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