Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mehrmals mit der Frage beschäftigt, ob die Ausführung von einfachen manuellen Tätigkeiten bei Vorliegen eines Gewerbescheins zu einer steuerlich und sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit führt.
In seinen letzten Urteilen hat der VwGH einfache manuelle Tätigkeiten, wie beispielsweise das „Verspachteln von Gipskartonplatten“ oder die Tätigkeit eines „selbständigen Pferdepflegers“ trotz Vorliegen eines Gewerbescheins als echtes Dienstverhältnis beurteilt. Der VwGH wies dabei auf folgende Details im Zusammenhang mit der Beurteilung als echtes Dienstverhältnis hin:
- Die Innehabung eines Gewerbescheins für Tätigkeiten, welche keine besonderen Qualifikationen erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten (Dienstnehmern) erbracht werden, ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, welcher der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient. Weiters sind davon häufig Tätigkeiten betroffen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um „gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art“ handelt, welche laut § 2 (1) Z 8 GewO ausgenommen sind.
- Wenn vom Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, der zeitliche Tagesablauf vorgegeben ist, keine Vertretungsregelung vereinbart wurde und im Grunde zur Durchführung der Arbeiten nur die eigene Arbeitskraft geboten wird, stellt dies Indizien für eine Beurteilung als unselbständige Tätigkeit dar.
- Werden im behaupteten Werkvertrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Vertretungsbefugnis festgestellt, so ist im Zweifel von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.
- Bei Ausführung von einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, welche in Bezug auf Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers ohne weitere Untersuchungen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit, somit ein echtes Dienstverhältnis im Sinn des ASVG, vorausgesetzt werden.
Eine solche Beurteilung durch die Behörden hat in der Praxis weitlaufende Konsequenzen, da aus einer möglichen Dienstnehmerstellung Lohnsteuerpflicht, Lohnnebenkosten, ASVG-Pflicht und auch arbeitsrechtliche Konsequenzen resultieren. Bei der Einordnung durch die Gebietskrankenkasse und die Finanzämter als Dienstverhältnis oder als Werkvertrag wird auf die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geachtet. Die bloße Benennung als „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ ist dabei ebenso wenig von Bedeutung, wie das bloße Vorliegen eines Gewerbescheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt auf einen echten Dienstvertrag hinweisen. Die praktischen Schwierigkeiten in der Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses sind somit nicht geringer geworden.
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